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BVerfG: Verbot des Werbungskostenabzugs bei Erstausbildungen verfassungsgemäß

zu BVerfG , Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14; 2 BvL 23/14; 2 BvL 24/14; 2 BvL 25/14; 2 BvL 26/14; 2 BvL 27/14

Dass Kosten für eine Erstausbildung, ob Berufsausbildung oder Studium, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2019 auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden. Die Erstausbildung habe persönlichkeitsprägenden Charakter, sodass der Gesetzgeber die Kosten dafür als privat (mit-)veranlasst habe qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen dürfen (Az.: 2 BvL 22/14 - 2 BvL 27/14).

Kosten für Erstausbildung und Erststudium nur als Sonderausgaben absetzbar

§ 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 07.12.2011 nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Die Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenabzugstatbestand des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG a. F. dahingehend, dass diese Aufwendungen in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschränkt abzugsfähig sind noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden können. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben - in den Streitjahren bis zur Höhe von 4.000 Euro, heute bis zur Höhe von 6.000 Euro - das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen.

Kosten für weitere Ausbildungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenwärtig bereits Einnahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

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Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 10. Januar 2020

Artikel vom: 10.01.2020